Immer wieder bekommen wir in unseren Beratungen die folgenden Fragen gestellt...
Verwaltungsverfahren
- Habe ich im Verwaltungsverfahren ein Recht auf Akteneinsicht?
- Ich habe vom BaföG-Amt eine Aufforderung zur Rückzahlung von zu Unrecht erhaltenem BaföG erhalten. Was soll ich tun?
Strafverfahren/ Strafbarkeit/ Strafmaß
- Welche Strafe erwartet mich bei erwiesenem BaföG-Betrug?
- Ab welcher Strafe gelte ich als vorbestraft?
- Welche anderen negativen Folgen kann eine Verurteilung wegen BaföG-Betrug für mich haben?
- Wann werden Eintragungen ins Bundeszentralregister wieder gelöscht?
- Gibt es für mich noch andere - günstigere - Verfahrensausgänge?
- Wirkt sich die sofortige Rückzahlung des vermeintlich zu Unrecht bezogenen BaföGs immer strafmildernd aus und ist deshalb zu empfehlen?
- Was können Sie als Anwalt für mich tun? Warum sollte ich mich anwaltlich beraten lassen?
- Wie läuft das Strafverfahren normalerweise ab?
- Kann bei einem Einspruch gegen den Strafbefehl das anschließende Urteil auch schlechter ausfallen?
- Unter welchen Umständen wird das Verfahren vor dem Jugendgericht geführt?
- Kann ich den Einspruch gegen den Strafbefehl auch selbst einlegen?
Kosten
- Was kostet mich eine anwaltliche Vertretung in einem Strafverfahren?
- Was kostet mich die anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren?
- Trägt meine Rechtschutzversicherung (oder die meiner Eltern) die Anwaltskosten?
- Gibt es dann so etwas für Prozesskostenhilfe?
- Wie kann ich mir als "armer Student" die anwaltliche Vertretung durch Sie überhaupt leisten?
- Gibt es außer einem Anwalt auch noch andere kostensparendere Alternativen für kompetenten Rechtsrat?
- Bieten Sie auch Online-Rechtsberatung oder eine Beratung per Telefon an und was kostet dies?
- Wie kann so eine Online-Beratung bzw. Telefonische Rechtsberatung ablaufen?
Verwaltungsverfahren
Habe ich auch im Verwaltungsverfahren ein Recht auf Akteneinsicht?
Jeder Betroffene hat gegenüber dem Studentenwerk oder einem anderen für BaföG-Gewährung zuständigen Amt das Recht auf Akteneinsicht gem. § 25 SGB X (Sozialgesetzbuch Zehntes Buch).
Ich habe vom BaföG-Amt eine Aufforderung zur Rückzahlung von zu Unrecht erhaltenem BaföG erhalten. Was soll ich tun?
Wenn Sie der Meinung sind, dass die Rückforderung zu Unrecht erfolgt, können Sie Widerspruch gegen den BaföG-Bescheid einlegen. Der Widerspruch muss schriftlich innerhalb eines Monats beim BaföG-Amt eingegangen sein. Wichtig dabei ist, gegen alle Bescheide Widerspruch einzulegen, auf die sich der Rückzahlungsanspruch stützt. Wir würden Ihnen aber spätestens zu diesem Zeitpunkt empfehlen, sich juristisch beraten zu lassen, da in den meisten Fällen neben dem geltend gemachten Rückzahlungsanspruch auch ein Strafverfahren droht.
Strafverfahren/ Strafbarkeit/ Strafmaß
Welche Strafe erwartet mich bei erwiesenem BaföG-Betrug?
Das Strafmaß beim Betrug kann bis zu fünf Jahr Gefängnis reichen. Diese Höchststrafe wird aber bei einem Ersttäter und bei den hier im Raum stehenden Schadenssummen sicherlich nicht verhängt. Normalerweise werden Geldstrafen ausgesprochen. Aber auch Fälle, bei denen gegen BaföG-Sünder Haftstrafen auf Bewährung verhängt wurden, sind bekannt. Die Geldstrafen werden in sogenannten Tagessätzen verhängt, wobei die Höhe des Tagessatzes individuell von den Einkommensverhältnissen des Delinquenten abhängt. Durch die Anzahl der Tagessätze dagegen wird die persönliche Schuld des Verurteilten bewertet.
Ab welcher Strafe gelte ich als vorbestraft?
Rein juristisch gesehen, gelten Sie immer dann als vorbestraft, wenn Sie in einem Strafverfahren verurteilt wurden. Allerdings werden erst Strafen von mehr als 90 Tagessätzen in das sog. Polizeiliche Führungszeugnis aufgenommen und müssen daher bei Einstellungen o.ä. angegeben werden. Landläufig wird daher gesagt, dass man erst ab 91 Tagessätzen als "vorbestraft" gilt.
Welche anderen negativen Folgen kann eine Verurteilung wegen BaföG-Betrug für mich haben?
Äußerst negativ kann sich eine Verurteilung für diejenigen auswirken, die nach dem Studium eine Übernahme in das Beamtenverhältnis, eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder eine Approbation als Arzt anstreben. Die dafür zuständigen Stellen verweigern die Zulassungen dafür auch schon bei geringeren Strafen als 90 Tagessätzen. Gerade für diesen Personenkreis empfiehlt es sich also kompetente anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
Wann werden Eintragungen im Bundeszentralregister wieder gelöscht?
Die Tilgungsfrist beträgt gemäß § 47 BZRG
- fünf Jahre bei Verurteilungen zu Geldstrafe von nicht mehr als
neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest
und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist, und
- zehn Jahre bei Verurteilungen zu Geldstrafe und Freiheitsstrafe
oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die
Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstaben a und b nicht
vorliegen.
Mehr Informationen zu diesem Thema finden sich auch auf der
Internetseite des Bundeszentralregisters.
Gibt es für mich noch andere - günstigere - Verfahrensausgänge?
Sofern Sie unschuldig sein sollten, Ihnen also kein Betrug nachgewiesen werden kann, weil Sie tatsächlich zum Zeitpunkt der Antragstellung über kein Vermögen verfügten, oder Sie bei der Antragstellung keinen Betrugsvorsatz hatten, so müss(t)en Sie natürlich freigesprochen werden bzw. das Verfahren sollte schon vorab aufgrund fehlenden Tatverdachts nach § 170 II StPO eingestellt werden.
Wenn die Rückforderungssumme nur gering ist, (ca. bis 300,00 EUR) oder andere Aspekte Ihre Schuld nur gering erscheinen lassen, kann das Verfahren nach § 153 StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt werden. Bei höheren Rückforderungssummen kann eine Einstellung des Verfahrens gegen Geldauflage nach 153a StPO angeregt werden. Eine solche Einstellung hätte den Vorteil, dass Sie trotz Zahlung eines Geldbetrages an die Staatskasse oder eine gemeinnütze Einrichtung nicht als vorbestraft gelten. Einstellungen nach § 153a StPO sind meist Ergebnisse einer Verständigung zwischen Staatsanwaltschaft, Gericht und Verteidigung mit dem Ziel einer Verfahrensabkürzung.
Wirkt sich die sofortige Rückzahlung des vermeintlich zu Unrecht bezogenen BaföGs immer strafmildernd aus und ist deshalb zu empfehlen?
Eine schnelle Schadenswiedergutmachung wird ebenso wie ein umfassendes Geständnis stellenweise natürlich als Schuldmilderungsgrund gewertet - trotzdem kann es aus anwaltlicher Sicht nicht immer uneingeschrämkt empfohlen werden. Unter Umständen wird die Rückzahlung nämlich als Schuldeingeständnis gewertet, obwohl eine Strafbarkeit nicht nachgewiesen werden kann. Einen eindeutigen Rat kann man deshalb nur nach eingehender Prüfung jedes Einzelfalles geben.
Was können Sie als Anwalt für mich tun? Warum sollte ich mich anwaltlich beraten lassen?
Das Einschalten eines Anwalts kann für Sie aus folgenden Gesichtspunkten vorteilhaft sein: Zum erhält nur ein Anwalt bei Gericht oder Behörden Akteneinsicht - Ihnen als Beschuldigter bleibt dieses Recht verwehrt. Aufgrund der Kenntnis der Akten kann man aber leichter entscheiden, welche Verteidigungsstrategie Aussicht auf Erfolg hat. Zum anderen können wir aufgrund unserer Erfahrung in anderen BaföG-Fällen wahrscheinlich eher abschätzen ob die Anschuldigungen gegen Sie berechtigt ist und ob das von den Strafverfolgungsbehörden geforderte Strafmaß gerechtfertigt erscheint. Außerdem prüfen wir natürlich vorab auch, ob die Taten bereits verjährt sind oder ob Jugendstrafrecht angewendet werden müsste bzw. ob eine Einstellung des Verfahrens infrage kommt. Im Rahmen der Erstberatung erarbeiten wir mit Ihnen ein realistisches Ziel für den Ausgang des Verfahrens. Dies kann und muss nicht immer ein Freispruch sein.
Wie läuft das Strafverfahren normalerweise ab?
Nachdem Sie durch die Staatsanwaltschaft oder die Polizei darüber informiert wurden, dass ein Ermittlungsverfahren wegen BaföG-Betrugs gegen Sie aufgenommen wurde, werden Sie normalerweise schriftlich "eingeladen" bei der Polizei zu einer Stellungnahme zu erscheinen. Dieser Einladung müssen Sie nicht Folge leisten. Es empfiehlt sich vielmehr einen Anwalt zu konsultieren und mit diesem nach Akteneinsicht eine schriftliche Stellungnahme zu erarbeiten. In der Folge entscheidet die Staatsanwaltschaft dann darüber, ob Sie gegen Sie einen Strafbefehl beantragt, Anklage erhebt oder das Verfahren einstellt. In den meisten Fällen des BaföG-Betruges entscheidet sich sich die Staatsanwaltschaft aber für das - für sie mit wengier Aufwand verbundene - Strafbefehlsverfahren. Nach der Zustellung des Strafbefehls haben sie dann Gelegenheit, innerhalb von 2 Wochen nach der Zustellung Einspruch einzulegen. Sofern Sie dies tun, wird das zuständige Gericht eine Hauptverhandlung anberaumen. Dort wird dann das Verfahren durchgeführt. Wenn Sie keinen Einspruch einlegen, wird die im Strafbefehl ausgesprochene Strafe wie ein Urteil rechtskräftig.
Sofern auf Sie Jugendstrafrecht angewendet werden muss, weil Sie bei Begehung der Tat noch keine 21 Jahre alt waren, dürfte gegen Sie kein Strafbefehl erlassen werden. Gegen Sie würde dann Anklage beim Jugendgericht erhoben.
Kann bei einem Einspruch gegen den Strafbefehl das anschließende Urteil auch schlechter ausfallen?
Ja. Es ist möglich, dass der Richter in seinem Urteil über die Sanktion im Strafbefehl hinausgeht.
Unter welchen Umständen wird das Verfahren vor dem Jugendgericht geführt?
Jugendstrafrecht kann immer dann angewendet werden, wenn Sie bei der ersten Antragstellung noch nicht 21 Jahre alt gewesen sind. In diesem Fall würde der Fall (zumindestens ist es son in München die Regel) vor dem Jugendgericht verhandelt werden. Als Strafe kämen dann auch nur die (für Sie günstigeren) Sanktionen des Jugendstrafrechts infrage.
Kann ich den Einspruch gegen den Strafbefehl aus selbst einlegen?
Ja. Und darüber hinaus können sich auch selbst vor Gericht verteidigen. Ob dies aber ratsam ist, müssen Sie selbst entscheiden.
Kosten
Was kostet mich eine anwaltliche Vertretung in einem Strafverfahren?
Die Kosten für eine anwaltliche Vertretung in Strafsachen und verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten richtet sich in unserer Kanzlei grundsätzlich nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes RVG. Im Falle einer gerichtlichen Vertretung ist es Anwälten aus standesrechtlichen Gründen auch nicht gestattet weniger als die gesetzlichen Gebühren abzurechnen. Bei der Berechnung der Gebühren nach dem RVG kommt es darauf an, ob wir Sie nur außergerichtlich beraten haben oder Sie auch im Gerichtsverfahren vertreten durften. Im einzelnen können in einem Strafverfahren folgende Gebühren anfallen:
- Grundgebühr (für die Einarbeitung in den Fall),
- Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren,
- Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren,
- Terminsgebühr für das gerichtliche Verfahren.
Vor Beginn einer Vertretung erhalten Sie von uns auch nach Einschätzung der Schwierigkeit des Falles natürlich auch eine verlässliche Aussage über die Höhe der Gebühren. Ein vollständiges Verfahren von mittlerem Schwierigkeitsgrad kann so in etwa Anwaltsgebühren in Höhe von knapp 800,00 EUR verursachen. Wenn Sie jedoch nur eine außergerichtliche Berautung wünschen, so vereinbaren wir mit Ihnen gerne dafür auch ein Stundenhonorar. Eine Erstberatung von einer Stunde Dauer bieten wir Studenten bereits zum Festpreis von 60,00 EUR an.
Was kostet mich die anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren?
Im Widerspruchsverfahren richten sich die Rechtsanwaltskosten gemäß dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) nach dem Streitwert. Streitwert ist im BaföG-Verfahren, der Betrag, der (zu Unrecht) von der Behörde zurück gefordert wird. Für die Einlegung eines Widerspruchs wird eine 1,3 Geschäftsgebühr abhängig vom jeweiligen Streitwert fällig. Wie hoch die Gebühr tatsächlich ist, können Sie mit einem RVG-Rechner selbst berechnen. Wir empfehlen Ihnen den Online-RVG-Rechner der Allianz Prozessfinanzierung. (Gehen Sie dort auf RVG-Prozesskostenrechner und gegen Sie als Streitwert den Rückforderungsbetrag ein. - Im Feld Geschäftsgebühr VV2400 erhalten Sie dann die Geschäftsgebühr angezeigt. Dazu kommen dann noch eine Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 EUR und die Mehrwertsteuer.)
Trägt meine Rechtschutzversicherung (oder die meiner Eltern) die Anwaltskosten?
Leider nein. In den Versicherungsbedingungen fast aller Rechtschutzversicherungen sind Leistungen der Versicherungen in Strafsachen die sich auf Straftaten beziehen, die der Gesetzgeber nur bei vorsätzlicher Begehungsweise unter Strafe gestellt hat ausgeschlossen. Unabhängig von der Berechtigung des Vorwurfs und von dem Ausgang des Verfahrens. Und zu diesen "Vorsatzdelikten" zählt nunmal leider auch der § 263 - die Strafvorschrift des Betruges. Deshalb verweigern Rechtsschutzversicherungen im Falle des BaföG Betrugsvorwurfs -leider zu Recht- auch die Übernahme der Anwaltskosten.
Auch bezüglich der Kostenübernahme für das verwaltungsrechtliche Verfahren (z.B. bei einem Widerspruch gegen den BaföG-Bescheid) sieht es hinsichtlich der Kostenübernahme durch die Rechtschutzversicherung meist schlecht aus, da Rechtschutzversicherungen in der Regel auch eine Kostenübernahme in Verwaltungs- und sozialrechtlichen Fragen ablehnen.
Gibt es dann so etwas für Prozesskostenhilfe?
Prozesskostenhilfe gibt es im Strafverfahren nur für die Geschädigten. Für Beschuldigte gibt es dagegen nach § 140 StPO nur das Institut des Pflichtverteidigers. Dabei wird dem Beschuldigten nach § 140 II StPO ein Pflichtverteidiger beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selber verteidigen kann. Dabei entscheidet der Richter nach pflichtgemäßem Ermessen. Im Falle eines alltäglichen Delikts, wie des BaföG-Betruges wird dies aber wahrscheinlich nicht gegeben sein.
Wie kann ich mir als "armer Student" die anwaltliche Vertretung durch Sie überhaupt leisten?
Das RVG räumt dem Anwalt innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens einen gewissen Ermessensspielraum bei der Festsetzung der anzusetzenden Gebühren ein. Wir nutzen diesen Ermessensspielraum natürlich zu Ihren Gunsten, wenn Sie uns überzeugend darlegen können, dass Sie als Student nur über ein geringes Einkommen verfügen und dass Sie durch die Rückzahlung des zuviel erhaltenen BaföGs in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Allerdings müssen wir aus unserem wirtschaftlichen Interesse heraus sicher stellen, dass wir unseren Aufwand - der mit jedem Mandat verbunden ist in einem angemessenen Maß vergütet erhalten. Wir können und wollen daher unsere anwaltlichen Dienstleistungen auch nicht zu einem "Dumpingpreis" anbieten, denn wenn Sie uns mandatieren, erwarten Sie zu Recht auch unseren vollen Einsatz für Sie. Natürlich besteht aber in Fällen akuter wirtschaftlicher Not die Möglichkeit eine Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen.
Gibt es außer einem Anwalt auch noch andere kostensparendere Alternativen für kompetenten Rechtsrat?
Wenn Sie als Student auch schon Mitglied in einer Gewerkschaft sind, dann können Sie meist auch dort eine kompetente rechtliche Beratung erhalten. Skeptisch sollten Sie allerdings gegenüber dem Rat von Freunden und Kommilitonen sein, da jeder Fall doch anders gelagert ist. Auch die Ratschläge, die Sie in einschlägigen Internetforen erhalten, zeugen unserer Beobachtung nach nicht immer von großem Sachverstand. Eine gute Informationsquelle im Internet ist unserer Meinung aber die Website www.bafoeg-datenabgleich.de. Allerdings kann sie sicherlich nicht eine umfassende anwaltliche Beratung ersetzen.
Bieten Sie auch Online-Rechtsberatung oder eine Beratung per Telefon an und was kostet dies?
Normalerweise erfolgt wie oben ausgeführt in unserer Kanzlei eine Abrechnung von Mandaten nach dem RVG - dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Nach dieser Vorschrift rechnen die meisten Anwälte mit Ihren Mandanten ab. Sofern Sie aber nur eine Beratung - ohne Vertretung vor Behörden, der Staatsanwaltschaft oder vor Gericht wünschen, die nicht nur in unserer Kanzlei sondern natürlich auch online oder per Telefon stattfinden kann, so können wir Ihnen auch eine Abrechnung auf Stundenbasis anbieten. Unser Stundensatz beträgt normalerweise 120,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer. Für Studenten berechnen wir einen reduzierten Stundensatz in Höhe von 80,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer. Für eine telefonische Beratung oder die Beantwortung einzelner Fragestellungen per E-Mail würden wir mindestens einen Aufwand von 45 min also 100,00 bzw. 60,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer berechnen. Sollte der Aufwand größer sein, stellen wir Ihnen den tatsächlichen Aufwand in Rechnung. Allerdings nicht mehr als 2 Stunden. Sofern der Aufwand tatsächlich größer als 2 Stunden sein sollte, empfehlen wir Ihnen eine Abrechnung auf Basis der gesetzlichen Gebühren, da Sie dann damit meist günstiger kommen. (Die Grundgebühr für ein Strafverfahren liegt bei der Mittelgebühr z.B. bei 165,00 EUR - die Gebühren in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren richten sich nach dem Streitwert - siehe oben.) Sofern sich eine Beratung, die auf Stundenbasis abgerechnet wurde dann in ein Vertretungsmandat mündet, das auf Gebührenbasis abgerechnet wird, werden wir das Beratungsmandat natürlich auf die gesetzlichen Gebühren anrechnen, so dass Sie für die gleiche Leistung nicht doppelt zahlen müssen.
Wie kann so eine Online-Beratung bzw. Telefonische Rechtsberatung ablaufen?
Wenn Sie sich für ein derartiges Beratungs-Angebot interessieren, würden wir Ihnen zunächst per E-Mail einen Fragebogen und eine Honorarvereinbarung zusenden. In dem Fragebogen sollten Sie vorab die wichtigsten Informationen, die wir für eine kompetente Beratung benötigen beantworten. Dadurch sparen wir dann bei der eigentlichen Beratung Zeit. Nachdem Sie uns den Fragebogen und die Honorarvereinbarung zurück gefaxt oder per Mail zurück geschickt haben, vereinbaren wir mit Ihnen einen Telefontermin und teilen Ihnen eine Telefonnummer (reguläre Telefonnummer in München - keine Sondernummer mit 0190er oder 0900er Gebühren!) mit, unter der wir dann am vereinbarten Termin für Sie erreichbar sind. Zum vereinbarten Termin haben wir dann auch ausreichend Zeit für Sie. Wenn Sie möchten, rufen wir Sie innerhalb Deutschlands auch zurück. Außerdem haben Sie natürlich auch die Möglichkeit konkrete Fragen per E-Mail zu stellen - wobei sich unserer Erfahrung das Telefonat eher bewährt hat, da wir dabei auch leichter Nachfragen stellen können. Wenn gewünscht, fassen wir die wichtigsten Punkte für Sie auch schriftlich in einer E-Mail zusammen.
Natürlich können Sie auch im Anschluss an unser Gespräch oder nach Erhalt der Informationen per Mail nochmals telefonisch oder per Mail ergänzende Fragen stellen.
Ungefähr eine Woche nach der Beratung erhalten Sie dann von uns eine Rechnung per Post, mit der Bitte, diese innerhalb von 14 Tagen zu begleichen. Sofern sich nach der Bertung eine Mandatierung durch Sie für die Vertretung vor Gericht oder einer Behörde anschließen sollte, erhalten Sie eine genaue Darstellung der damit verbundenen Kosten und eine Vollmacht, die Sie unterschrieben an uns zurück schicken müssten.
Kommen
Sie rechtzeitig!
Sobald Sie von einer Strafverfolgungsbehörde (Polizei oder Staatsanwaltschaft) zu einer Stellungnahme aufgefordert werden, sollten Sie sich auf jeden Fall anwaltlich beraten lassen. In vielen Fällen ist es aber sinnvoll sich auch im Verwaltungsverfahren zumindestens anwaltlichen Rat zu suchen um schon von Anfang an Fehler zu vermeiden, die sich dann im Laufe beider Verfahren nicht mehr korrigieren lassen.