Für viele Menschen ist die Urlaubszeit die schönste Zeit des Jahres, entsprechend hoch sind die Erwartungen und entsprechend tief sitzt die Enttäuschung, falls nicht alles wie geplant verläuft. Bereits seit Jahren vertritt RA Stefan Obermeier Reiseveranstalter und Reisende in Reiserechtsfällen. |
Unsere Leistungen
Wir vertreten Reisende bei der Geltendmachung ihrer reiserechtlichen Ansprüche gegenüber Reiseveranstaltern.
Wir beraten Reiseunternehmen und -veranstalter bei der Gestaltung von Verträgen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Abwehr unberechtigter Forderungen von Kunden.
Besondere Kompetenz haben wir im Bereich der Jugendreisen.
Eine kurze Einführung ins Reiserecht
Im Folgenden wollen wir Ihnen eine kurze Einführung in das Recht der Pauschalreise geben und Ihnen die aus praktischer Sicht wichtigen und kritischen Punkte etwas näher erläutern.
Das Reiserecht findet sich in den Vorschriften der §§ 651 a bis 651 l des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Es betrifft zunächst unmittelbar alle Formen von Pauschalreisen, also solchen Touristikangeboten, bei denen der Veranstalter mehrere touristische Einzelleistungen (z. B. Flug, Unterkunft, Verpflegung, Kultur- oder Ausflugsprogramm vor Ort, etc.) zu einem Gesamtreisepaket bündelt.
In einer Entscheidung vom 06.11.1985 hat der Bundesgerichtshof die Vorschriften des Reiserechtes wegen der vergleichbaren Interessenlage auch die Ferienhausvermietung angewandt. Gleiches haben auch das OLG München sowie das OLG Hamm in zwei Entscheidung aus den Jahren 1987 und 1994 für Bootscharter entschieden.
Das Reiserecht ist nicht auf Verträge anwendbar, die lediglich einzelne touristische Leistungen zum Gegenstand haben, z.B. NurFlug, Zugfahrt, Hotelaufenthalt (auch mit Verpflegung), sofern diese nicht von einem Reiseunternehmen "veranstaltermä-ßig" erbracht werden (z.B. Ferienhaus, Bootscharter, vgl. oben). Bei sog. Inmdividualreisen muss sich der Reisende daher mit Ansprüchen an die jeweiligen Ver-tragspartner halten, was v.a. im Ausland oft zu unüberwindlichen Schwierigkeiten führt.
Ganz wichtig:
Nach vorzeitigen bzw. regulärem Abschluss der Urlaubsreise sind Urlauber nach § 651 g I BGB verpflichtet, Ihre Ersatzansprüche innerhalb eines Monats nach Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter anzumelden. Es reicht hierfür auch eine Anmeldung beim Reisebüro, über das Sie gebucht haben, aus, sofern nicht in den AGB des Veranstalters eine Anmeldung nur beim Veranstalter vorgeschrieben ist.
Aus Beweisgründen sollte dies nachweisbar schriftlich (Einschreiben) bzw. persönlich im Beisein von Zeugen geschehen. Die oben dargestellten Minderungs- bzw. Schadenersatzansprüche verjähren unabhängig davon in sechs Monaten nach dem vertraglich vorhergesehenen Ende der Reise. Sofern Sie sich also mit dem Reiseveranstalter nicht auf eine Entschädigungszahlung einigen können, was zumeist aber möglich sein dürfte, müssen Sie Ihre Ansprüche innerhalb dieser Frist gerichtlich geltend machen. Soviel zur Theorie bzw. zu den teilweise komplizierten gesetzlichen Anforderungen.
Rechtstipps für Reisende
Die wichtigsten Rechtstipps für Reisende haben wir hier in einem Special zusammen gestellt.