Unangehnehme Überraschung in der Post: Ein Einschreiben eines Ihnen bisher unbekannten Anwalts, der Ihnen im Auftrag seines Ihnen ebenfalls bisher unbekannten Mandanten in vorwurfsvollem Ton mitteilt, dass Ihre Online-Präsenz aufgrund Ihnen bislang nicht geläufiger Vorschriften gegen geltendes Recht verstößt und Sie deshalb auffordert eine beigefügte strafbewährte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Und damit nicht genug: Er fordert sie auch noch auf, seine beigefügte, nicht unerhebliche Rechnung zu begleichen.
Im Bereich des Onlinerechts beziehen sich Abmahnungen meist auf Verstöße gegen das Urheberrecht (z.B. Filesharing) oder das Wettbewerbsrecht (Stichwort Impressumspflicht)
Was ist zu tun?
Zunächst einmal ist zu prüfen, ob die Abmahnung rechtmäßig ist, d.h. ob tatsächlich ein Gesetzesverstoß Ihrerseits vorliegt und ob der Abmahnende zur Abmahnung berechtigt war. Da dies nicht immer ohne weiteres zu erkennen ist, sollten Sie sich im Zweifelsfall rechtlich beraten lassen. Und dies sollte möglichst schnell geschehen, denn in Ihrem eigenen Interesse, sollten Sie die in der Abmahnung angegebene Frist möglichst einhalten; auch wenn die Abmahnung an sich ungerechtfertigt war, könnte Ihr Schweigen darauf für Sie eventuell nachteilige Folgen haben.
Wir beraten Sie kompetent, schnell und unkompliziert...
Schicken Sie uns einfach das Abmahnschreiben per Telefax zusammen mit diesem ausgefüllten Formular. Wir melden uns dann bei Ihnen spätestens innerhalb von 24 Stunden mit einem Kostenvoranschlag per E-Mail. Wenn Sie uns diesen dann bestätigt zurückschicken, erhalten Sie innerhalb von weiteren 24 Stunden eine umfassende schriftliche Stellungnahme zu den in der Abmahnung vorgetragenen Rechtsverstößen. Darin enthalten ist natürlich auch eine Empfehlung, ob Sie der Abmahnung Folge leisten sollten und welche Folgen bzw, rechtlichen Risiken damit für Sie verbunden sein können. Natürlich können Sie zusätzlich zur schriftlichen Beratung auch gerne telefonisch kontaktieren oder einen Besprechungstermin vereinbaren.
... oder vertreten Sie in Verhandlungen oder vor Gericht.
Und vertreten Sie in Verhandlungen mit dem Abmahnenden oder vor Gericht.
Wenn wir bei der Überprüfung zu dem Ergebnis kommen, dass die Abmahnung nicht gerechtfertigt sein sollte, dann treten wir in natürlich auch in Ihrem Namen gegenüber in Verhandlungen mit dem Abmahnenden oder vertreten Sie wenn nötig vor Gericht in einem einstweiligen Verfügungsverfahren oder einer Unterlassungsklage.
Übrigens:
Für eine Erstberatung, die erfahrungsgemäß in den meisten Fällen ausreicht, bieten wir Ihnen unsere Beratung wahlweise zu den gesetzlichen Gebühren oder - was für Sie meist billiger sein dürfte - auch auf Stundenbasis und einem fest vereinbarten Stundenrahmen.
Abmahnung: Eine Abmahnung ist eine Aufforderung, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen, das vom Abmahner als rechtswidrig eingestuft wird und ihm unerwünscht ist. In der Regel wird dabei die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs-verpflichtungserklärung verlangt. Dabei wird gleichzeitig verlangt, dass der Empfänger sich für den Fall des Zuwiderhandelns zur Zahlung einer (meist relativ hohen) Geldsumme verpflichtet. Sollte sich der Empfänger weigern, die Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, werden ihm gerichtliche Schritte angedroht. Zusammen mit der Abmahnung erhält der Abgemahnte in der Regel auch eine Kostenrechnung des abmahnenden Anwalts oder der Verbaucherschutzvereine.
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