Fotograf: Armin Dörr
Unfall - Was tun?

Es hat gekracht - was nun ? Waren Sie schon einmal in einen Verkehrsunfall verwickelt?

Wenn ja, dann haben Sie möglicherweise bereits Ihre Erfahrungen mit der Regulierung von Personen- und Sachschäden gemacht. Egal, ob Sie an einem Verkehrsunfall schuld sind oder nicht, der "Formularkrieg" mit den beteiligten Versicherungsgesellschaften sowie der Schriftverkehr mit den Unfallgegnern ist immer eine unangenehme Sache. transpix kfzschaden

... unmittelbar nach dem Verkehrsunfall:

Halten Sie sofort an!
Nach dem Gesetz sind Sie als Unfallbeteiligter verpflichtet, sofort anzuhalten (§ 34 I Nr.1 StVO), zunächst am Unfallort zu bleiben und die Feststellung Ih-rer Personalien sowie von Art und Umfang Ihrer Unfallbeteiligung zu ermöglichen. Ein Verstoß gegen diese Pflicht kann als sog. Unerlaubtes Entfenen vom Unfallort (Fahrerflucht) nach § 142 StGB strafbar sein, auch wenn Sie an dem Unfall keine Schuld trifft bzw. an Ihrem Fahrzeug kein Schaden entstanden ist. Kein Unfall in diesem Sinne und damit auch keine Wartepflicht ist gegeben bei absoluten Bagatellschäden bis ca. DM 40,00. Falls bei dem Unfall ein Personen- oder ein nicht nur geringfügiger Sachschaden (bis ca. DM 1.000,00) entstanden ist, sollten Sie Ihr Fahrzeug zunächst in der Position stehen lassen, in der es unmittelbar nach dem Unfall zum Stehen gekommen ist, und wenn es mitten auf der Kreuzung ist. Bitten Sie auch die anderen Unfallbeteiligten, dies zu tun. Durch ein Verändern der Fahrzeugpositionen, z. B. beim Abstellen am Straßenrand, werden oftmals wichtige Beweistatsachen, die später für die Beurteilung des Verschuldens wichtig sind, zerstört. Das Beseitigen von Unfallspuren ist in § 34 III StVO mit Bußgeld bedroht. Prägen Sie sich, sofern Ihr Zustand dies zulässt, die Unfallsituation sowie die äußeren Umstände des Geschehens ein.

Bitten Sie Unfallzeugen, zu warten.
Falls Sie dazu im Stande sind und keine nennenswerten Verletzungen davongetragen haben, werden Sie Ihr Fahrzeug verlassen. Dies ist zur Vermeidung weiterer Schäden auch und insbesondere auf Autobahnen und Bundes-straßen, insbesondere nachts bzw. bei schlechter Witterung dringend erfor-derlich. Sofern andere Verkehrsteilnehmer den Unfall beobachtet haben, for-dern Sie diese auf, noch eine Weile am Unfallort zu warten. Oftmals entfernen sich wichtige Zeugen, die den Unfallhergang beobachtet haben, unbemerkt vom Unfallort; dies erschwert später die Feststellung des Verschuldens ganz erheblich.

Unfallstelle sichern, Erste Hilfe leisten, Notruf absetzen
Sichern Sie mit den Warndreiecken und, sofern vorhanden, Warnleuchten der betroffenen Fahrzeuge die Unfallstelle ab; Abstand innerorts ca. 50 m, ausserorts 100 m, auf Autobahnen bzw. nachts und bei schlechter Sicht entsprechend weiter; zusätzlich die Warnblinkanlagen einschalten (§ 34 I Nr.2 StVO). Vergewissern Sie sich über die Unfallfolgen (§ 34 I Nr.3 StVO), überprüfen Sie insbesondere, ob es bei dem Verkehrsunfall Verletzte gegeben hat. Leisten Sie Erste Hilfe (§ 34 I Nr.4 StVO) und veranlassen ggf. eine Alarmierung des Rettungsdienstes (Notruf 110 bzw. nächste Rettungsleitstelle ohne Vor-wahl 19222). Die sog. Unterlassene Hilfeleistung ist nach § 323 c StGB straf-bar.

Personalien austauschen, Schaden sichten, Beweise sichern
Notieren Sie sich in jedem Fall die Personalien sowie den Fahrzeugtyp und das amtliche Kennzeichen der am Unfall beteiligten Fahrzeuge. Lassen Sie sich, wenn möglich, auch die jeweiligen Haftpflichtversicherungen benennen. Fertigen Sie, sofern möglich, Lichtbildern von der Unfallstelle aus verschiedenen Perspektiven. Befragen Sie unbeteiligte Unfallzeugen nach ihren Beobachtungen und notieren Sie sich deren Namen und Adressen (§ 34 I Nr.5 StVO). Begutachten Sie kurz den an Ihrem Fahrzeug entstandenen Sachschaden. Ist dieser verhältnismäßig gering (weniger als ca. DM 3.000) und ist aus Ihrer Sicht die Verschuldensfrage eindeutig, können Sie auf eine Hinzuziehung der Polizei verzichten. Im Falle größerer Sachschäden sowie von Personenschäden bzw. wenn bereits am Unfallort Streit über das Verschulden herrscht oder wenn Sie z. B. beim Unfallgegner Alkoholgeruch bemerken, sollten Sie in jedem Fall auf eine Hinzuziehung der Polizei bestehen. Falls niemand an der Unfallstelle zu sehen ist (z. B. weil Sie nachts gegen ein geparktes Auto bzw. einen Gartenzaun gefahren sind), müssen Sie versuchen, den Geschädigten ausfindig zu machen. Gelingt dies nicht, müssen Sie in jedem Fall eine angemessene Zeit warten sowie dann, falls weiterhin niemand erscheint, Ihren Namen und Ihre Anschrift an der Unfallstelle hinterlassen. Sicherheitshalber sollten Sie den Unfall auch bei der nächsten Polizeidienststelle melden. Diese Verpflichtung gilt auch dann, wenn Sie sich unmittelbar nach dem Unfall berechtigt von der Unfallstelle entfernen dürften, falls Sie z. B. einen Schwerverletzten ins Krankenhaus transportieren mussten o.ä.

Wichtig: Unterschreiben Sie an der Unfallstelle keinerlei Unfallberichte, Protokolle bzw. Erklärungen, auf denen irgendeine Aussage zum jeweiligen Verschulden der Beteiligten getroffen wird. Im Falle eines Haftungsanerkenntnisses kann Ihre Haftpflichtversicherung unter Umständen verpflichtet sein, den gegnerischen Schaden zu regulieren und könnte Sie hierfür regresspflichtig machen.

Seien Sie misstrauisch, wenn ungebetene Unfallhelfer, die scheinbar zufällig vorbeigekommen sind, Ihnen Ihre Dienste anbieten. Ist Ihr Fahrzeug noch fahrbereit und verkehrssicher und haben Sie bei dem Unfall keine nennens-werten Verletzungen davongetragen, so sollten Sie selbst nach Hause fahren. Andernfalls sollten Sie das nicht mehr fahrfähige Fahrzeug nach Hause oder sogleich in eine Kfz-Reparaturwerkstätte abschleppen lassen. Nachts wird es zumeist genügen, das Fahrzeug ausreichend abgesichert am Fahrbahnrand o.ä. abzustellen und alles weitere erst am nächsten Tag in Angriff zu nehmen.

Was Sie bei der Schadensregulierung beachten sollten...

Informieren Sie zunächst innerhalb einer Woche Ihre Haftpflichtversicherung von dem Verkehrsunfall, auch wenn Sie an dem Unfall (aus Ihrer Sicht) kein Verschulden trifft.

Im Fall des Todes eines Unfallbeteiligten ist eine besondere Meldung innerhalb von 48 Stunden erforderlich. Meist wird Ihnen Ihre Versicherung dann einen Fragebogen übersenden, mit dem umfangreiche Informationen erbeten werden. Falls Sie für das unfallbeteiligte Fahrzeug eine Vollkasko-Versicherung besitzen, wird diese Ihren Unfallschaden auch dann ersetzen, wenn Sie an dem Unfall die Schuld trifft. Nachteil in diesem Fall ist eine Hinaufstufung in der sogenannten Schadensfreiheitsklasse, was eine teurere Versicherungsprämie zur Folge hat. Soll eine solche Schadensregulierung durchgeführt werden und ist Ihr Fahrzeug noch fahrbereit, können Sie sich an den Schadensschnelldienst Ihrer Kaskoversicherung wenden. Dort werden die Schäden begutachtet und zumeist unmittelbar finanziell entschädigt.

Trifft Ihrer Ansicht nach einen anderen Unfallbeteiligten die Schuld an dem Verkehrsunfall und wollen Sie Ihre Vollkaskoversicherung nicht in Anspruch nehmen, so können Sie sich an die Haftpflichtversicherung des betreffenden Unfallgegners wenden. Melden Sie dort Ihre Ansprüche zunächst einmal nur generell an, da in den meisten Fällen die konkrete Höhe des Schadens noch nicht bekannt ist. Wichtig: Bei Verkehrsunfällen können Sie sich mit Ihren Ersatzansprüchen ent-weder an den Fahrer des unfallverursachenden Fahrzeuges, an den Halter, an die Haftpflichtversicherung oder an mehrere oder alle dieser Personen bzw. Versicherungsgesellschaften wenden. Üblicherweise werden die Verhandlungern mit der Versicherung geführt, die dann ja auch die Regulierung durchführt.

Falls Sie bei dem Verkehrsunfall Verletzungen davongetragen haben, sollten Sie unverzüglich Ihren Arzt aufsuchen. Dieser wird auf Ihre Bitte hin die festgestellten Verletzungen und Beeinträchtigungen ärztlich attestieren sowie Sie ggf. für eine bestimmte Zeit krank schreiben.

Für den Fall, dass Sie einen Rechtsanwalt mit der Regulierung der Unfallschäden beauftragen wollen, sollten Sie dies bereits im jetzigen frühen Stadium tun. Falls Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, sollten Sie diese über den Vorfall informieren bzw. Ihren Anwalt bitten, dies zu tun. Wer die Kosten einer anwaltlichen Beratung oder Vertretung nicht selbst aufbringen kann, kann beim zuständigen Amtsgericht Beratungshilfe sowie im Falle eines späteren Rechtsstreites Prozesskostenhilfe beantragen. In den meisten Fällen wird der Anwalt diese Formalien für sie erledigen. Trifft Sie als Geschädigten kein eigenes Verschulden, werden die Anwaltsgebühren vom Unfallverursacher getragen.

Bevor Sie Reperaturaufträge zur Beseitigung von Unfallschäden erteilen (z.B. auch Kleider reinigen, Brille richten etc.), sollten Sie in jedem Fall den Schaden genau dokumentieren (fotografieren) und ihn ggf. von einem Fachmann begutachten und schätzen lassen.

Welche Schäden werden ersetzt?

Die sog. Personenschäden wie Heilungskosten, Krankentransporte, Verdienstausfall, Erwerbsminderung etc. werden häufig von Ihren eigenen Versicherungen oder vom Arbeitgeber getragen; entsprechende Ersatzansprüche gehen dann auf diese Leistungsträger über. Sofern Sie selbständig sind bzw. sofern Sie aus eigenen Mitteln Zuzahlungen zu leisten haben (z. B. für Krankentransporte, Medikamente, medizinische Anwendungen, Attestkosten), müssen Sie diese Schäden selbst geltend machen. Dies gilt auch und insbesondere für ein mögliches Schmerzensgeld (§ 847 I BGB), das Ihnen der Unfallgegner im Falle eines schuldhaften Verhaltens zu bezahlen hat. Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt einerseits von Art und Umfang der Verletzungen ab, andererseits auch davon, in welcher Art und Weise Ihr Leben nach dem Unfall beeinträchtigt ist, wie lange Sie ggf. erwerbsunfähig waren bzw. ob Folgeschäden bestehen oder zu befürchten sind. Falls Sie Verletzungen erlitten haben und die Zahlung eines Schmerzensgeldes, ggf. bei besonders gravierenden Verletzungen auch in Form einer Rente, im Raum steht, sollten Sie sich in jedem Fall an einen Rechtsanwalt wenden.

Im Falle des Todes einer Person werden die sog. Sterbe- und Hinterbliebenenkosten ersetzt. Dies sind die Beerdigungskosten (§ 844 I BGB) sowie gesetzliche Unterhaltsleistungen (§ 844 II BGB) an die Hinterbliebenen, z.B. Ehegatten oder Kinder für die Dauer der mutmaßlichen Gewährung.

Alle entstandenen Sachschäden müssen Sie selbst regulieren. Hierzu gehören:

  1. Die Reparaturkosten für eine angemessene Reparatur des Unfallschadens. Zur Ermittlung der Reparaturkosten empfiehlt sich, bei größeren Schäden in jedem Fall ein Sachverständigengutachten zu beauftragen, bei Bagatellschäden genügt u.U. auch ein Kostenvoranschlag einer Kfz-Fachwerkstätte. Von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers ersetzt werden im Falle einer tat-sächlich durchgeführten Reparatur die gesamten Reparaturkosten, sofern sie nicht mehr als 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges liegen. Falls die Reparaturkosten diese Grenze übersteigen, liegt ein sogenannter "wirtschaftlicher Totalschaden", und der Schaden wird auf Basis der vom Gutachter ermittelten Werte reguliert. Die Versicherungen bezahlen dann die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem für das beschädigte Fahrzeug ermittelten Restwert. Aber auch, falls Sie das Fahrzeug selbst, von Freunden oder überhaupt nicht reparieren lassem wollen, werden die Reperaturkosten entsprechend dem Gutachten ersetzt.
  2. Ersetzt werden auch Kosten für das Sachverständigen-gutachten bzw. den Kostenvoranschlag. Beachten Sie dabei bitte, dass die Versicherungen berechtigt sind, im Falle von Bagatellschäden (ca. bis DM 1.200,00) die Kosten für ein relativ teures Sachverständigengutachten (ca. DM 400,00-1.500,00) nicht zu ersetzen. In Zweifelsfällen sollten Sie also zunächst einmal einen billigeren Kostenvoranschlag (ca. DM 50,00-150,00) anfertigen lassen.
  3. Ersetzt wird ferner, sofern das Fahrzeug nicht älter als 5 Jahre ist, eine auf Grund des Unfalles an Ihrem Fahrzeug eingetretene Wertminderung. Dies deshalb, da Sie im Falle eines Wiederverkaufs des Fahrzeuges ungefragt bzw. in jedem Fall auf Anfrage den erlittenen Unfallschaden erwähnen müssen, was in der Regel zu einem geringeren Verkaufserlös führen wird
  4. Falls Ihr beschädigtes Fahrzeug fabrikneu war (Laufleistung bis ca. 2000 km), haben Sie Anspruch auf Erstattung der Kosten eines Neuwagens, ggf. abzgl. eines Abschlages für die bisherige Nutzung des Unfallwagens.
  5. Im Normalfall steht Ihnen während der Dauer einer Reparatur bzw. während der Dauer einer Ersatzbeschaffung (im Falle eines Totalschadens) Ihr Fahrzeug nicht zur Verfügung. Während dieses Zeitraumes erhalten Sie alternativ die Kosten für ein Mietfahrzeug bzw. den sog. Nutzungsausfall ersetzt. Bei der Anmie-tung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges ist darauf zu achten, dass die Versicherungen berechtigt sind, in diesem Fall Ihre ersparten Eigenaufwendungen (ca. 15%) vom Mietpreis abzuziehen. Dieser Abzug wird in der Praxis nicht vor-genommen, wenn Sie ein Fahrzeug einer niedrigeren Fahrzeugklasse anmieten. Verzichten Sie auf ein Mietfahrzeug, erhalten Sie eine Nutzungsausfallentschädigung nach der Entschädigungstabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch. Diese regelmäßig aktualisierte Liste gruppiert alle gängigen Fahrzeugtypen (auch Motorräder, Geländewagen, Campmobile, Oldtimer) in verschiedene Fahrzeugklassen mit unterschiedlichen Nutzungsausfallsätzen pro Tag ein. Für beschädigte Fahrräder und Wohnwägen wird kein Nutzungsausfall gewährt.
  6. Ersetzt werden notwendig gewordene Abschleppkosten von der Unfallstelle zu Ihnen nach Hause bzw. zur nächstgelegenen Kfz-Reparaturwerkstätte bzw. der nächstliegenden Vertragswerkstätte Ihres Fahrzeugherstellers.
  7. Im Falle eines Totalschadens mit Erwerb eines Ersatzfahrzeuges werden Ihnen ferner die gesamten Ab-, Um- und Anmeldekosten für die betreffenden Fahrzeu-ge bei den Zulassungsstellen ersetzt. Falls Sie Einbauten (z. B. HiFi-Anlage, Telefon o.ä.) in das neue Fahrzeug umbauen lassen wollen, werden auch diese Kosten in angemessenem Rahmen übernommen.
  8. Ersatz wird auch geleistet für verschmutzte oder zerstörte Kleidungsstücke, Uhren, Brillen etc. sowie z.B. für beschädigte Gegenstände, die Sie in oder auf Ihrem Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt mitführten.
  9. Letztlich erhalten Sie noch eine Schadenspauschale für Ihre durch Porto, Telefonate, Fahrtkosten etc. verursachten finanziellen Aufwendungen. Falls Ihr Konto aufgrund unfallbedingter Ausgaben, z.B. für Reperatur, Neuanschaffung etc. ins Minus gerät, werden die Finanzierungskosten ersetzt.

Wichtig: Im gesamten Schadensrecht gilt der Grundsatz der Schadensminderungspflicht. Er besagt, dass ein Geschädigter verpflichtet ist, seinen Schaden so gering wie möglich zu halten. Kosten, die hätten vermieden oder geringer gehalten werden können, müssen vom Unfallverursacher nicht ersetzt werden. Erfahrungsgemäß werden von den Versicherungsgesellschaften insbesondere die Kosten für Mietfahrzeuge sowie einzelne kleinere Positionen der Schadensgutachten kritisch bewertet.


Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind oftmals langwierige und zähe Verhandlungen an der Tagesordnung. Im Einzelfall kann es schwer werden, all diese Aspekte im Auge zu behalten. Vollständig verwirrend wird es erst dann, wenn es zwischen den Unfallbeteiligten Streit über die jeweiligen Verschuldensanteile besteht. Zu nahezu sämtlichen denkbaren Unfallsituationen existiert eine kaum mehr zu überschauende Rechtsprechung.

Zur Vermeidung von Nachteilen empfehlen wir Ihnen daher in jedem Fall, sofern es sich nicht um einen ganz geringen Bagatellschaden handelt, einen Rechtsanwalt mit der Regulierung des Schadens zu beauftragen.

 

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