Quelle: www.photocase.de
Rechtstipps für Urlauber

Vor Antritt der Reise ist zu beachten...

Pauschalreisen werden zumeist anhand von Katalogen der verschiedenen Veranstalter ausgewählt und gebucht. Die dortigen Beschreibungen geben oftmals kein realistisches Bild ab, sie dienen in erster Linie der Bewerbung der einzelnen Objekte und, zumindest aus Sicht des Reiseveranstalters, erst sekundär der Information des Kunden. Die Gerichte versuchen, in ihrer Rechtsprechung diese beiden oftmals gegenläufigen Interessen auszugleichen. Der Reiseinteressent muss sich aber darüber im klaren sein, dass er, um ein wahres Bild seines Urlaubsziels zu bekommen, "zwischen den Zeilen" der Katalogangaben lesen muss. Bereits hier können Missverständnisse und herbe Enttäuschungen vermieden werden. Wir haben eine Sammlung mit Entscheidungen der Gerichte zum Thema Prospektangaben in Reisesprospekten veröffentlicht.

Pfeil Informieren Sie sich rechtzeitig über die für Sie und Ihre Mitreisenden geltenden Visa-, Gesundheits- und Zollvorschriften. Zwar existieren insoweit umfangreiche Informationspflichten von Reiseveranstaltern und Reisebüro, dies nützt Ihnen jedoch nichts, wenn Sie z. B. bei der Einreise in ein Land an der Grenze abgewiesen werden oder wegen Verstoß gegen Zollvorschriften ein paar Tage im Gefängnis verbringen müssen. Auskünfte erteilen u.a. das Auswärtige Amt, die diplomatischen Vertretungen Ihres Urlaubslandes in der Bundesrepublik Deutschland, die Gesundheitsämter, die Tropeninstitute (Impfungen!).

Pfeil Achten Sie auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Reiseveranstalter und ggf. auch des Reisebüros. Zahlreiche Punkte sind nämlich im Reiserecht nicht bzw. nicht verbindlich geregelt und können durch AGB zu Lasten der Kunden abgeändert werden. Dies betrifft insbesondere die Rechtsfolgen der Stornierung einer Reisebuchung (Stornogebühren), Obliegenheitspflichten der Reisenden bzw. Haftungsausschlüsse oder -erleichterungen. Damit derartige AGB auch Inhalt des Reisevertrages werden, muss der Kunde spätestens bei Reisebuchung die Möglichkeit haben, von Ihnen Kenntnis zu nehmen. Oftmals muss der Kunde gleichzeitig mit der Unterschrift auf einem Buchungsformular erklären, von den AGB Kenntnis genommen zu haben. In Ihrem eigenen Interesse sowie zur Vermeidung unliebsamer Überraschungen sollten Sie in einem derartigen Fall darauf bestehen, die AGB in Ruhe durchlesen zu dürfen, ggf. sollten Sie sich fachkundig informieren lassen.

Pfeil Nach § 651 k BGB ist der Reisende gegen das Konkursrisiko des Reiseveranstalters abzusichern. Dies geschieht üblicherweise dadurch, dass dem Reisenden bei vollständiger Zahlung des Reisepreises ein so genannter Sicherungsschein eines Versicherungsunternehmens ausgehändigt wird, mit dessen Hilfe Mehraufwendungen des Reisenden während des Aufenthaltes bzw. zusätzliche Kosten für die Rückreise vom Urlaubsort abgedeckt werden können.

Pfeil Sofern Ihnen einzelne Umstände Ihres Urlaubsaufenthaltes ganz besonders wichtig sind (z. B. Zimmer zur Meerseite, zusätzliches Kinderbett, Sportmöglichkeiten), sollten Sie sich "schwammige" Katalogangaben bzw. mündliche Auskünfte im Reisebüro schriftlich zusichern lassen. Andernfalls könnte es zu Beweisproblemen kommen, falls Sie in Folge des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Minderungs- oder Schadenersatzansprüche geltend machen wollen.

Pfeil Überlegen Sie sich, ob der Abschluss spezieller Versicherungen im Zusammenhang mit der Urlaubsreise sinnvoll ist. Grundsätzlich sollte dabei gelten, dass Versicherungen umso empfehlenswerter sind, je größer das abzusichernde finanzielle Risiko ist. Während eine Reisegepäckversicherung für einen Rucksacktouristen in Schweden vielleicht wenig Sinn macht, kann sie im Falle einer Fotosafari in Kenia mit einer zigtausend Mark teuren Fotoausrüstung durchaus anzuraten sein. Eine Reiserücktrittskostenversicherung sollten Sie sich dann überlegen, wenn aus irgendwelchen Gründen der Antritt der gebuchten Reise möglicherweise fraglich ist oder wenn bei mehreren Reisenden (z. B. Familien) bereits die Krankheit oder Verhinderung auch nur eines Reiseteilnehmers dazu führt, dass auch alle anderen Personen die Reise nicht antreten wollen.

Was Sie während der Urlaubsreise beachten sollten

Sofern alle Dinge geregelt sind und bei der Vorbereitung und Buchung der Reise keinen nennenswerten Probleme aufgetreten sind, sollten Sie sich möglichst vorbehaltslos und optimistisch ins Urlaubsvergnügen stürzen. Es ist leider immer wieder festzustellen, dass Reisende bereits von Anfang an förmlich auf der Suche nach dem "Haar in der Suppe" sind. So ist oft bereits jeder Urlaubsgenuss im Keim erstickt. Wir geben Ihnen daher, auch für den Fall, dass tatsächlich Grund zur Unzufriedenheit besteht, folgende Empfehlungen:

Pfeil Sehen Sie über kleine Unannehmlichkeiten, die Ihren Urlaub nicht wesentlich beeinträchtigen, großzügig hinweg. In vielen Urlaubsländern ist es schlichtweg nicht möglich, Ihnen den von hier gewohnten Standard zu bieten, allerdings wird man meist bemüht sein, Ihnen den Aufenthalt so angenehm wie möglich zu gestalten. Ob es landestypische Eigenheiten der Menschen oder des Tagesablaufs sind, ob Versorgungsengpässe bestehen, ob einmal für zwei Stunden der Strom ausfällt, meist sind es gerade auch solche Vorkommnisse, die erst ein vollständiges Bild des Urlaubslandes ermöglichen. Von den Gerichten werden derartige landestypische Erscheinungen, sofern sie ein bestimmtes Maß nicht überschreiten, als sogenannte Unannehmlichkeiten eingestuft, die keine Reisemängel darstellen, womit auch Gewährleistungsansprüche (Minderung, Schadenersatz) ausgeschlossen sind.

Pfeil Sofern aber zugesicherte Eigenschaften nicht vorliegen bzw. die Reiseleistung mit erheblichen Fehlern behaftet ist, die den Reisezweck aufheben oder mindern, so gelten die Gewährleistungsvorschriften des Reisevertragsrechtes. Voraussetzung für spätere Ansprüche ist dabei zumeist, dass der Reisende dem Reiseveranstalter bzw. dessen örtlichen Vertreter (auch Reiseleiter, Hotelier o.ä.) den Mangel meldet und ihn erfolglos zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes auffordert ( sog. Mängelanzeige, § 651 d II BGB; Abhilfeverlangen, § 651 c II BGB). Suchen Sie im Falle tatsächlich vorhandener Mängel immer das Gespräch mit dem Reiseveranstalter bzw. dessem örtlichen Vertreter. In den meisten Fällen lässt sich einfach und problemlos Abhilfe schaffen, so dass eine mangel- und damit problemfreie Fortsetzung der Urlaubsreise möglich ist. Sofern dies nicht geschieht, sind Sie berechtigt, selbst Abhilfe zu schaffen und können vor Ort versuchen, eine gleichwertige Leistung (z. B. gleichwertiges Hotelzimmer, Ausflugsprogramm etc. ) zu erlangen. Ferner sollten Sie die Mängel in nachvollziehbarer Weise dokumentieren, am besten durch Lichtbilder bzw. in schriftlicher Form. Erfahrungsgemäß bereitet es in den anschließenden Verhandlungen bzw. in einem Rechtsstreit den Reisenden die größten Probleme, die Art und Intensität der Mängel zur Überzeugung des Gerichtes darzulegen. Es sind daher genaue Aufzeichnungen über den Zeitpunkt, die Dauer und die konkrete Art des Mangels sowie dessen Auswirkungen auf den Urlaubsgenuss erforderlich. Hilfreich kann es auch sein, wenn Sie zum Nachweis des Mangels bzw. der hinterlassenen Abhilfeleistung Zeugen benennen können. Gleiches gilt auch für die Mängelanzeige sowie das teilweise erforderliche Abhilfeverlangen und für den Fall, dass kein Reiseleiter o.ä. vorhanden ist bzw. vom Hotelpersonal die Annahme einer Mängelanzeige verweigert wird. Sofern Sie selbst Abhilfe schaffen bzw. Ihnen auf Grund der fehlerhaften Reiseleistung zusätzliche Kosten entstehen, ist die Vorlage von Belegen meist unverzichtbare Voraussetzung für eine Erstattung.

Wie Sie nach Abschluß der Urlaubsreise Ihre Ansprüche geltend machen können:

Sofern die Reiseleistung mangelhaft ist oder eine zugesicherte Eigenschaft nicht aufweise und vom Reiseveranstalter eine Abhilfe nicht innerhalb einer angemessen Frist erfolgt, sind folgende Alternativen bzw. Ansprüche denkbar:

Pfeil Sofern ein Mangel tatsächlich vorliegt und der Reisende selbst für Abhilfe sorgt, sind die Kosten, die ihm dadurch entstehen, dass er eine gleichwerti-ge Leistung (z. B. gleichwertiges Hotelzimmer) erhält, vom Reiseveranstalter zu ersetzen. Sofern eine gleichwertige Leistung nicht erlangt werden kann (weil z. B. nur noch teuere Hotelzimmer verfügbar sind), muss der Reiseveranstalter auch die zusätzlichen Kosten tragen.

Pfeil Ferner kann der Reisende nach § 651 d I BGB eine Minderung des Reisepreises verlangen. Dies ist der häufigste Fall der reiserechtlichen Gewährleistungsansprüche. Die Minderung bemisst sich danach, wie lang der Mangel andauert und in welchem Maße er den Urlaubsgenuss beeinträchtigt. Ist die Reise in Folge des Mangels völlig wertlos, kann die Minderung den vereinbarten Reisepreis bis auf Null reduzieren. Üblicherweise findet durch die Gerichte eine Schätzung der Minderungshöhe statt, Hilfe leisten hierbei die sogenannte Frankfurter Tabelle bzw. der Mainzer Minderungsspiegel, beide sind der Fachliteratur veröffentlicht.

Pfeil Sofern der Mangel erheblich ist, er also den Gesamtzuschnitt der Reise wesentlich verändert und der Reiseveranstalter innerhalb einer angemes-sen Frist keine Abhilfe leistet, kann der Reisende den Reisevertrag kündi-gen, § 651 e BGB. Der Reiseveranstalter verliert dann den Anspruch auf den Reisepreis und hat diesen, sofern er bereits bezahlt wurde, zurückzuerstatten. Er kann jedoch eine Entschädigung für die bereits erbrachten oder noch zu erbringenden Reiseleistungen einbehalten. Ein Entschädigungsanspruch des Reiseveranstalters entfällt dann ganz, wenn diese Leistungen in Folge der Kündigung für den Reisenden kein Interesse mehr haben, was im Regelfall dann gilt, wenn der Reisende zu einer Minderung des Reisepreises in Höhe von mindestens 50% berechtigt ist. Auch bei erfolgter Kündigung ist der Reiseveranstalter aber weiterhin verpflichtet, den Reisenden zurückzubefödern.

Pfeil Sofern der Mangel der Reiseleistung vom Reiseveranstalter oder einem seiner so genannten Leistungsträger (z.B. Fluggesellschaft, Hotelier, sonst. Partnerunternehmen vor Ort) verschuldet wurde, hat der Reisende zusätzlich Anspruch auf Schadenersatz nach § 651 f BGB. Solche Ansprüche sind dann denkbar, wenn dem Reisenden ein höherer Schaden entstanden ist, als er von den erwähnten Gewährleistungsrechten der Minderung und der Kündigung des Reisevertrages erfasst ist. Dies betrifft z. B. Kosten für einen Arztbesuch bzw. Krankenhausaufenthalt, für Anschaffung von Kleidung, für notwendig gewordene Taxifahrten und Telefonate, etc. e. Sofern die Reise entweder durch ein Verschulden des Reiseveranstalters überhaupt nicht begonnen werden kann oder abgebrochen werden muss bzw. der Reisende zu einer Minderung des Reisepreises in Höhe von mindestens 50% berechtigt wäre, besteht nach § 651 f II BGB Anspruch auf Entschädigung für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit. Unter Berücksichtigung eines eventuell noch vorhandenen sogenannten Resterholungswertes gestaltet die Berechnung des Schadenersatzes meist Probleme. Während sich die Gerichte bei Erwerbstätigen und Freiberuflern vorrangig am täglichen Nettoeinkommen für den Schadenersatzanspruch orientieren, wird bei nicht Erwerbstätigen (Studenten, Hausfrauen, Rentnern) der anteilige tägliche Reisepreis als Bemessungsgrundlage angesehen.

 

 

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